Satzung
Satzung Sportverein Börrstadt 1929 e. V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der im Jahre 1929 gegründete Verein führt den Namen Sportverein Börrstadt 1929 e. V. Er hat den Sitz in 67725 Börrstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind weiß-rot.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und zwar insbesondere durch die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle Mittel des Vereins werden ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.
§ 3
Zum Erreichen der in § 2 festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt:
1. der Verein bezweckt lediglich die in § 2 genannten Ziele. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder unverhältnismäßig hohe Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben auch bei Austritt oder Ausschluss sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Beitragsrückzahlung oder Anteilen am Vereinsvermögen.
2. alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
3. es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
§ 4
Verbleiben nach Deckung der laufenden Ausgaben noch Überschüsse, so werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung des Zweckvermögens ist erforderlich, um einen für die Zwecke des Vereins notwendige Sportstätten zu schaffen bzw. die vorhandenen Sportstätten und Baulichkeiten zu unterhalten und zu verbessern.
§ 5 Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Südwestdeutschen Fußballverband und dem Rheinland-Pfälzischen Eis- und Rollsportverband als Mitglied an und ist den Satzungen dieser Verbände unterworfen.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann grundsätzlich jeder werden. Der Verein besteht aus aktiven, passiven, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als aktives bzw. passives Mitglied gelten Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der übrigen Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.
§ 7
Mitglied kann jede Person werden. Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Beruf, Geburtsdatum und Anschrift schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb vier Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung jeglichen Beitrags befreit. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 9
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus und jährlich zu entrichten. Die Mitgliedsbeiträge setzt die Jahreshauptversammlung fest. Der Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
§ 10 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Kalendervierteljahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtung und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung.
2. wegen Nichtzahlung von sechs Monatsbeiträgen trotz Aufforderung.
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportlichen Verhaltens.
4. wegen unehrenhafter Handlungen.
Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte gegenüber dem Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber haftbar.
§ 11 Stimmrecht für Jugendliche
Jugendliche Mitglieder haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 12 Organe des Vereins
Oberstes Organ des Vereins ist die Jahreshauptversammlung. Weitere Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch schriftliche, geheime Wahl gewählt. Ein Vorstandsamt kann erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ausgeführt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein nachrückendes Mitglied bestimmen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende für Sport und Öffentlichkeit, der Vorsitzende für Finanzen und Mitglieder und der Vorsitzende für Liegenschaften sowie seine jeweiligen Stellvertreter. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeder für sich alleine.
Für das Innenverhältnis gilt folgendes:
Der stellvertretende Vorsitzende darf den Verein nur vertreten, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der Vorstandschaft obliegt die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte im Benehmen mit den ständigen Ausschüssen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorsitzenden. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer und weitere benötigte Kräfte anstellen.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung hat alljährlich im 1. Halbjahr stattzufinden. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand für Sport und Öffentlichkeit und zwar durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Winnweiler und auf der Homepage des Vereins. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der Jahreshauptversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
1. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
§ 14
Anträge der Mitglieder an die Jahreshauptversammlung müssen mindestens 5 Tage vor dem Stattfinden schriftlich an den Vorstand vorliegen.
§ 15
Jedes in der Jahreshauptversammlung anwesende stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Wahlen werden schriftlich durchgeführt. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Für die Wahl der Vorsitzenden und seine Stellvertreter ist ein Wahlausschuss zu bilden (drei anwesende Personen). Alle Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt dem Vorsitzenden für Sport und Öffentlichkeit. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Bericht aufzunehmen, der von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden für Sport und Öffentlichkeit und dem Protokollführer, dem Vorsitzenden für Finanzen und Mitglieder zu unterzeichnen ist.
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen und zwar durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Winnweiler und der Homepage des Vereins. Mit der Einberufung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Satzungsänderungen müssen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 17 Vereinsausschüsse
Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Jahreshauptversammlung zu wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes. Für Abteilungen ohne Ausschuss ist der Vorstand zuständig, der auch ermächtigt ist, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bestimmen. Dem Vereinsausschuss sollten die jeweils in den Mannschaften gewählten Abteilungsleiter beisitzen. Auch sollten sie voll stimmberechtigt sein. Weiterhin kann ein Ausschussmitglied keine Doppelfunktion ausüben.
§ 18 Strafen
Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis
2. Geldstrafe
3. Disqualifikation bis zu einem Jahr
4. ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen des Vereins
5. Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen.
§ 19 Rechnungsprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung mündlich zu berichten und Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft zu stellen. Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen.
§ 20 Haftung
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§ 21 Auflösung
Sinkt die Mitgliederzahl unter 12 herab oder ist der Verein außerstande, seinen Zweck zu erfüllen, so können die Mitglieder die Auflösung beschließen. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen fällt der Ortsgemeinde Börrstadt zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Sportes zu.